Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-mDFm/EloAufklBundV§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/13#abs-1 (1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:
| 1. | Erster Ausbildungsabschnitt | Einweisung am Ausbildungsstamm-platz | 1 Monat, |
| 2. | Zweiter Ausbildungsabschnitt | Grundlehrgang | 5 Monate, |
| 3. | Dritter Ausbildungsabschnitt | praktische Ausbildung | 14 Monate, |
| 4. | Vierter Ausbildungsabschnitt | Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes | 2 Monate |
| und | |||
| 5. | Fünfter Ausbildungsabschnitt | Abschlusslehrgang | 2 Monate. |
Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/13#abs-2 (2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/13#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.