Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-mDFm/EloAufklBundV§ 27 Praktische Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/27#abs-1 (1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/27#abs-2 (2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte umzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/27#abs-3 (3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.