Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-gDFm/EloAufklBundV§ 23 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/23#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/23#abs-2 (2) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung gehören an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/23#abs-3 (3) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gehören an:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/23#abs-4 (4) Als sonstige Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern keine geeigneten Beamtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/23#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/23#abs-6 (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.