Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-gDFm/EloAufklBundV§ 22 Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/22#abs-1 (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/22#abs-2 (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.