Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-gDFm/EloAufklBundV

§ 22 Prüfungsamt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/22#abs-1 (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/22#abs-2 (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.

§ 21 § 23