Gesetze / Kryptowertetransferverordnung

KryptoWTransferV

§ 3 Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kryptowtransferv--2021/3#abs-1 (1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auftraggeber vornehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers nach den Artikeln 4 und 6 der Geldtransferverordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kryptowtransferv--2021/3#abs-2 (2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Geldtransferverordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

§ 2 § 4