Gesetze / Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung

KlaCbMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/klacbmstrv--1997/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau eines spielfertigen Klaviers aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Klaviers; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik und Klaviatur einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,
2.
Bau eines spielfertigen Flügels aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Flügels; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik, Klaviatur und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren;
3.
Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und Springer einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,
4.
Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviatur, Spielmechanik und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/klacbmstrv--1997/3#abs-2 (2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/klacbmstrv--1997/3#abs-3 (3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4