Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
KartKrebs/KartZystV§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/13#abs-1 (1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/13#abs-2 (2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/13#abs-3 (3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.