Gesetze / Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung
KAGG/GewOErgG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kagg_gewoergg/4#abs-1 (1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kagg_gewoergg/4#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem 31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden.