Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
JFAngAusbV§ 8 Abschlußprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-2 (2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
und praktisch in den Prüfungsfächern
durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-4 (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-5 (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-6 (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/8#abs-7 (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.