Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
JFAngAusbV§ 7 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/7#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: