Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
JFAngAusbV§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/4#abs-1 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/jfangausbv--1998/4#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 JFAngAusbV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.