Gesetze / Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

IBRD/IFCAbkÄndG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ibrd_ifcabk_ndg/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ibrd_ifcabk_ndg/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach seinem Artikel VIII Absatz (c) und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation nach seinem Artikel VII Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3