Gesetze / Haushaltsgesetz 2022 HG 2022 § 23 Fortgeltung Bund Historische Fassung — Stand 25.06.2022 bis 11.01.2024. Zur aktuellen Fassung → § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.