Gesetze / Haushaltsgesetz 2021
HG 2021§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/hg_2021--2020/16#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/hg_2021--2020/16#abs-2 (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/hg_2021--2020/16#abs-3 (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.