Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 5 Auswahlkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/5#abs-1 (1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/5#abs-2 (2) Die Auswahlkommission besteht aus
Mitglieder der Auswahlkommission können auch Tarifbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/5#abs-2a (2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/5#abs-3 (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/5#abs-4 (4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.