Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 3 Dienstbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/3#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes und die Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/3#abs-2 (2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.