Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 3 Dienstbehörden

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/3#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes und die Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/3#abs-2 (2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.

§ 2 § 4