Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/19#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913gut
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910befriedigend
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7ausreichend
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4mangelhaft
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1ungenügend
 0,00 bis  12,49 0

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/19#abs-2 (2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/19#abs-3 (3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/19#abs-4 (4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

§ 18 § 20