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# § 19 GVIDVDV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

```
Prozentualer Anteilder erreichten Punktzahlan der erreichbarenPunktzahl	Rangpunkte/Rangpunktzahl	Note
93,70 bis 100,00	15	sehr gut
87,50 bis 93,69	14
83,40 bis 87,49	13	gut
79,20 bis 83,39	12
75,00 bis 79,19	11
70,90 bis 74,99	10	befriedigend
66,70 bis 70,89	9
62,50 bis 66,69	8
58,40 bis 62,49	7	ausreichend
54,20 bis 58,39	6
50,00 bis 54,19	5
41,70 bis 49,99	4	mangelhaft
33,40 bis 41,69	3
25,00 bis 33,39	2
12,50 bis 24,99	1	ungenügend
0,00 bis 12,49	0
```

(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.

(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

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Zitiervorschlag: § 19 GVIDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/19

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