Gesetze / GSortV

GSortV

Art 88 Einsichtnahme

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/88#abs-1 (1) Jedermann kann in die Register nach Artikel 87 Einsicht nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/88#abs-2 (2) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedermann nach Maßgabe der in der Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 vorgesehenen Bedingungen Einsicht nehmen in

a) die Unterlagen eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b) die Unterlagen eines erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

c) den Anbau zur technischen Prüfung einer Sorte;

d) den Anbau zur technischen Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/88#abs-3 (3) Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muß, sind auf Antrag des Antragstellers auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes alle Angaben über Komponenten einschließlich ihres Anbaus von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag auf Ausschluß von Einsichtnahme kann nur bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/88#abs-4 (4) Material, das im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 und Artikel 64 vorgelegt oder gewonnen wurde, darf von den nach dieser Verordnung zuständigen Stellen nicht an andere abgegeben werden, es sei denn, daß der Berechtigte einwilligt oder die Abgabe im Rahmen der in dieser Verordnung geregelten Zusammenarbeit bei der Prüfung aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlich ist.

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