Art 64 Technische Nachprüfung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/64#abs-1 (1) Das Amt prüft das unveränderte Fortbestehen der geschützten Sorten nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/64#abs-2 (2) Zu diesem Zweck wird eine technische Nachprüfung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/64#abs-3 (3) Der Inhaber hat dem Amt und den Prüfungsämtern, denen die technische Nachprüfung der Sorte übertragen wurde, alle für die Beurteilung des unveränderten Fortbestehens der Sorte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat entsprechend den vom Amt getroffenen Bestimmungen Material der Sorte vorzulegen und die Nachprüfung zu gestatten, ob zur Sicherung des unveränderten Fortbestehens der Sorte die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.