Gesetze / GSortV

GSortV

Art 26 Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz als Vermögensgegenstand

Stand: 02.10.2026

Die Artikel 22 bis 25 gelten für Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechend. Im Zusammenhang mit den Anträgen gelten die Verweise in diesen Artikeln auf das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte als Verweise auf das Register für die Anträge auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes.

←Art 25 →Art 27