Gesetze / GSortV

GSortV

Art 25 Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren

Stand: 02.10.2026

Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet wird ein gemeinschaftlicher Sortenschutz von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfaßt, in dem nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften das Verfahren zuerst eröffnet wird.

←Art 24 →Art 26