Gesetze / Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr SN/TH 2

Art 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th_2/9#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th_2/9#abs-2 (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th_2/9#abs-3 (3) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art 8