Gesetze / Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
GrÄndStVtr MV/NDArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/2#abs-1 (1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:
| - 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, |
| - 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung, |
| - 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, |
| - 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, |
| - 39 Bedienstete der Forstverwaltung. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/2#abs-2 (2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.