Gesetze / Tierärztegebührenordnung
GOT§ 9 Entschädigungen, Wegegeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/9#abs-1 (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/9#abs-2 (2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/9#abs-3 (3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung: