Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.