Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/28#abs-1 (1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/28#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

§ 27 § 29