Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/27#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Studienzeit sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Studienzeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Studiengebieten des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen Inhalten durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/27#abs-2 (2) Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/27#abs-3 (3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/27#abs-4 (4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/27#abs-5 (5) Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich, Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung zum Ziel hat. Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.