Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 18 Aufbau des Studiums

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-1 (1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstudium, und
2.
eine höchstens 18-monatige berufspraktische Studienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-2 (2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-3 (3) Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1 920 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-4 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-4a (4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-5 (5) Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet.

§ 17 § 19