Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 18 Aufbau des Studiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-1 (1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-2 (2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-3 (3) Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1 920 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-4 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-4a (4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/18#abs-5 (5) Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet.