Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 17 Einstellung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/17#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/17#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/17#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

§ 16 § 18