Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV

§ 8 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/8#abs-1 (1) Soweit die Fachhochschule den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations-und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, sind die Studierenden verpflichtet, sich diese zu beschaffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/8#abs-2 (2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.

§ 7 § 9