Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 14 Modulprüfungen, qualifizierte Teilnahmenachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/14#abs-1 (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/14#abs-2 (2) Modulprüfungen in den Lehrphasen werden durchgeführt in Form von:
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Näheres regelt das Modulhandbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/14#abs-3 (3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Hochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/14#abs-4 (4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/14#abs-5 (5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/14#abs-6 (6) Die regelmäßige und aktive Teilnahme an einem polizeispezifischen Training wird durch einen qualifizierten Teilnahmenachweis bescheinigt. Näheres regelt das Modulhandbuch.