Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 12 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/12#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/12#abs-2 (2) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden.