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§ 12 GKrimDVDV — Zuständigkeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden.