Gesetze / IOP-Governance-Verordnung
GIGV§ 12 Geschäfts- und Verfahrensordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/12#abs-1 (1) Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu
Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/12#abs-2 (2) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/12#abs-3 (3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/12#abs-4 (4) Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. November 2021 vorzulegen. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird mindestens alle zwei Jahre im Benehmen mit dem Expertengremium auf Aktualisierungsbedarfe geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/12#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/12#abs-6 (6) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht die Geschäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.