Gesetze / IOP-Governance-Verordnung

GIGV

§ 1 Zweck der Verordnung

Bund

Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errichtung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für die Förderung von Interoperabilität informationstechnischer Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu schaffen.

§ 2