Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/56#abs-1 (1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/56#abs-2 (2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.