Gesetze / Fotografenmeisterverordnung
FotografMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/fotografmstrv--2002/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling einen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/fotografmstrv--2002/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projektbeschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/fotografmstrv--2002/4#abs-3 (3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewichtet.