Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin FeinOAusbV § 5 Ausbildungsplan Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Zur aktuellen Fassung → Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.