Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

EWGV1016/68DV

§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ewgv1016_68dv/5#abs-1 (1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ewgv1016_68dv/5#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.

§ 4 § 6