nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 EWGV1016/68DV — Aufbewahrung der Bescheinigung

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.