Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung
EVO§ 9 Fahrausweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der Reisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis versehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Reisende ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberührt.