Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung

EVO

§ 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

§ 10