Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung
EVO§ 7 Sonderabmachungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Reiseveranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingungen einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.