Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung
EVO§ 3 Sonderabmachungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/3?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
Vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbare Fluggesellschaften sind jeweils vergleichbare Bedingungen einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/3?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.