Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung

EVO

§ 12 Erhöhter Fahrpreis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/12#abs-1 (1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er

a)
bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
b)
sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,
c)
einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/12#abs-2 (2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 60 Euro. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/12#abs-3 (3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/12#abs-4 (4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe c entzieht, hat 7 Euro zu zahlen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/12#abs-5 (5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

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