Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung

EVO

§ 11 Fahrpreise

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

§ 11