Gesetze / Eisenbahn-Verkehrsordnung
EVO§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/1#abs-1 (1) Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/1#abs-2 (2) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/evo--1938/1#abs-3 (3) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden.