Gesetze / EU/EWR-Handwerk-Verordnung
EU/EWRHwV§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
Stand: 13.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/9#abs-1 (1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 durch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/9#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/9#abs-3 (3) Die zuständige Behörde stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall des § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers geprüft wird. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen ausgestellt werden. § 6 Absatz 7 und § 7 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/9#abs-4 (4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.