Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV

§ 4 Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/esiv--2007/4#abs-1 (1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/esiv--2007/4#abs-2 (2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind.

§ 3 § 5